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Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen: Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb einer Privatklinik
Heilbehandlungen, die im Bereich der Humanmedizin von einem Arzt durchgeführt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit. Ebenfalls befreit sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Leistungen anderer Krankenhäuser sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn die gesetzlich erforderliche Zulassung vorliegt.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine Ärztin war Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Privatklinik. In der Klinik wurden überwiegend nicht medizinisch indizierte Schönheitsoperationen ausgeführt. Die Leistungen wurden nicht nach der Gebührenordnung der Ärzte, sondern nach Pauschalhonoraren abgerechnet. Die Zulassung als anerkanntes Krankenhaus lag nicht vor.
Das Finanzgericht entschied, dass eine Umsatzsteuerbefreiung weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht vorlag. Seit 1. Januar 2009 können private Krankenhäuser nur dann die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn die vorgeschriebene Zulassung vorliegt. Da die Leistungen und Abrechnungen auch nicht mit denjenigen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehenden Krankenhäusern vergleichbar waren, konnte sich die Klinik auch nicht auf Unionsrecht berufen.